Scheidungsrecht

Zum Scheidungsrecht gehört eine Vielzahl von rechtlichen Angelegenheiten. Gegenstand der Mandate sind dabei nicht nur Ehescheidungen als solche. Ebenso von Bedeutung sind Fragen des Ehegattenunterhaltes, des Kindesunterhaltes oder des Sorge- und Umgangsrechtes.
Wegen des Umfanges dieses Themengebietes wird an dieser Stelle auf eine detaillierte Darstellung verzichtet. Nachfolgend finden Sie aber einige für Sie wichtige Grundinformationen. Einzelheiten werden Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch erläutert.
- Ehescheidung
- Ehescheidung wegen unzumutbarer Härte
- Einverständliche Ehescheidung
- Nicht-einverständliche Ehescheidung
- Ehescheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung
- Braucht man für eine Ehescheidung einen Rechtsanwalt?

Ehescheidung
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Voraussetzung der Scheidung ist eine mindestens einjährige Trennung der Ehegatten. Darüber hinaus darf nicht die Erwartung bestehen, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wieder herstellen werden (= sog. Zerrüttung).
Die Zerrüttung der Ehe muss grundsätzlich bewiesen werden. Nach dem Gesetz gilt die Ehe als zerrüttet, wenn die Ehegatten nach mindestens einem Jahr der Trennung beide die Ehescheidung wollen. Sie gilt aber auch dann als zerrüttet, wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung möchte, die Partner aber bereits 3 Jahre getrennt leben.
Lediglich in Ausnahmefällen kann die Ehe bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr geschieden werden.
Insgesamt sind damit 4 Fälle einer Ehescheidung zu unterscheiden:
- Ehescheidung wegen unzumutbarer Härte
- Einverständliche Ehescheidung
- Nicht-einverständliche Ehescheidung
- Ehescheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung

Ehescheidung wegen unzumutbarer Härte
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit in der Person des anderen Ehegatten vorliegen.
Entscheidendes Kriterium für das Gericht ist es, ob dem Ehegatten zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Dabei gilt für das Merkmal "unzumutbare Härte" ein strenger Maßstab. Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder sonstige Zerwürfnisse reichen nicht aus.
Eine unzumutbare Härte kann zum Beispiel bestehen bei Gewalttätigkeiten oder sonstigen Straftaten gegen den anderen Ehegatten, bei Trunksucht oder häufigen Alkoholexzessen. Auch wenn die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind erwartet, kann dies eine unzumutbare Härte darstellen.
Zu beachten ist, dass die Kriterien der unzumutbaren Härte eindeutig bewiesen, oder vom anderen Ehegatten eingeräumt werden müssen. Die bloße Behauptung eines Ehegatten, der Ehepartner sei trunksüchtig oder handgreiflich geworden, reicht nicht aus.

Einverständliche Ehescheidung
Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist, dass die Eheleute seit mindestens 12 Monaten getrennt leben (das so genannte Trennungsjahr). Zusätzlich müssen sie sich darüber einig sein, dass sie geschieden werden wollen.
Die Eheleute leben getrennt, wenn sie wechselseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen, also für den anderen nicht mehr einkaufen, nicht mehr waschen und putzen, nicht mehr kochen und ähnliche Arbeiten erledigen.
Auch ohne den Auszug aus der Ehewohnung können die Eheleute getrennt leben. Dann sind dem Richter die Lebensverhältnisse glaubhaft und nachvollziehbar zu schildern.
Wenn beide Eheleute die Scheidung beantragen, oder der Antragsgegner wenigstens mit der Scheidung einverstanden ist (= einverständliche Scheidung), kann die Ehe nach dem Trennungsjahr ohne Angabe von weiteren Gründen geschieden werden.

Nicht-einverständliche Ehescheidung
Es gibt auch den Fall, dass Ehegatten länger als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt voneinander leben und ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt bzw. sich gegen den Ausspruch der Scheidung wehrt.
Um dennoch geschieden zu werden, muss dem Gericht bewiesen werden, dass die Ehe gescheitert ist.
Voraussetzung für eine streitige Scheidung ist somit, dass die Eheleute seit mindestens 12 Monaten getrennt leben (das so genannte Trennungsjahr). Daneben muss der Nachweis erbracht werden, dass die Ehe gescheitert ist, obwohl der andere Ehegatte keine Scheidung möchte.
Es genügt dem Gericht in der Regel bereits, wenn wenigstens einer der Eheleute die Scheidung will, oder zum Beispiel einer der Eheleute einen neuen Lebensgefährten hat. Nach dem Trennungsjahr kann also auch derjenige Ehegatte die Scheidung verlangen, der selbst den Grund für die Ehescheidung geschaffen hat.

Ehescheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung
Leben die Eheleute wenigstens seit drei Jahren getrennt, gilt die Ehe per Gesetz als zerrüttet. Es wird dann davon ausgegangen, dass die Ehe gescheitert ist. Weitere Erklärungen zum Scheitern der Ehe oder weitere Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht.
Fordert also einer der Ehegatten nach dreijähriger Trennungszeit die Scheidung, wird die Ehe geschieden, auch wenn der andere Ehegatte die Scheidung nicht möchte.

Braucht man für eine Ehescheidung einen Rechtsanwalt?
Für eine Scheidung ist ein Scheidungsantrag erforderlich. Dieser Antrag muss von einem Rechtsanwalt angefertigt und beim Familiengericht eingereicht werden. Dies gilt auch für die einverständliche Scheidung.
Derjenige, der den Scheidungsantrag einreichen möchte, beauftragt daher den Anwalt. Der andere Ehegatte braucht im Scheidungstermin nur zuzustimmen und benötigt für diese Zustimmung keinen eigenen Anwalt.
Zu beachten ist, dass der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte im Scheidungstermin nicht mehr darf, als dem Scheidungsantrag zuzustimmen. Es ist daher ein Anwalt für beide Ehegatten nötig, sobald beide im Scheidungstermin einen eigenen Antrag stellen möchten. Mögliche Anträge können etwa auf eine Unterhaltsregelung für Ehegatten oder Kind, auf den Zugewinnausgleich oder die Ehewohnung bzw. den Hausrat gerichtet sein.